Professionelle Abmahner setzen den Streitwert meist bewusst hoch, um höhere Rechtsanwaltskosten einkassieren zu können. Meist wird dieser auf 10.000 Euro angesetzt. Das Amtsgericht Halle/Saale (Az. 95 C 3258/09) hat nun entschieden, dass ein Streitwert von 10.000 Euro für einen in einer Internet-Tauschbörse angebotenen Film viel zu hoch sei. Da es sich nur um eine “bagatellartige Rechtsverletzung” handele, sei ein Streitwert von 1.200 Euro angemessen. Dabei wurde auch auf ein Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 9 Qs 99/09) Bezug genommen, welches auch bei zwei Filmwerken von einer “Bagatelle” sprach. Das berichtete das Institut für Urheber- und Medienrecht.
Das Gericht führte weiter aus, dass ein hoher Streitwert keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung habe, sondern er orientiere sich “an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung”. Das Gericht stellte weiter fest, dass der Rechtsgedanke des §97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz berücksichtigt werde müsse. Dieser besagt, dass die Abmahngebühren bei einfach gelagerten Fällen 100 Euro nicht überschreiten dürfen. Allerdings war dieser Paragraph beim Urteil des Amtsgerichts Halle/Saale noch nicht anwendbar.
Selbstverständlich soll ein Rechteinhaber die Möglichkeit haben, sein Recht auch durchzusetzen. Professionellen Abmahnern wurde aber mit diesem Urteil die Rote Karte gezeigt.
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..ist doch klar, hier gibt es doch für Aasgeier und Heuschrecken etwas zu holen und elenigliche, verbrecherische Schwarzkittel (man interpretiere diesen Ausdruck nach gusto) machen mit.
O, armes Deutschland, wie tief bist Du gesunken…
nixfürungut
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