Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat das in Magdeburg eingeführte Alkoholverbot auf Straßen und Plätzen gekippt. Ähnlich wie bereits im Juli 2009 in Freiburg (hier der Bericht) begründete das Gericht seine Entscheidung mit der unbestimmten Formulierung der Verordnung. Diese verbot im gesamten Stadtgebiet “das Lagern oder das dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit”, sofern “Dritte erheblich beeinträchtigt werden könnten”. Wer trotzdem mit alkoholischen Getränken erwischt wurde, musste 15 Euro Strafe zahlen.
Das Gericht führte aus, dass für den Bürger nicht erkennbar sei, welches Verhalten erlaubt und welches nun verboten sei. Zudem fehle der Nachweis, dass Straftaten im Magdeburger Stadtgebiet eine typische Folge des Alkoholkonsums seien. Wörtlich sagte der Vorsitzende Richter Helmut Engels: “Nicht jeder, der auf dem Hasselbachplatz trinkt, schlägt sich auch mit anderen”.
Die Stadt wollte mit dem Verbot Gewalttaten, sowie Lärm- und Müllaufkommen eindämmen. Geklagt gegen die Verordnung hatte der Inhaber eines Spätverkaufs mit angeschlossenem Imbiss. Der Geschäftsmann hatte in der Begründung seiner Klage ausgeführt, dass das Verbot unverhältnismäßig und zu unklar formuliert sei.
Zwar erkannte das Gericht die Ziele der Stadt Magdeburg an, vorbeugend gegen Müll, Lärm und etwaige Straftaten Verordnungen zu erlassen, allerdings könnten Verordnungen nur für abstrakte Gefahren erlassen werden und nicht zu deren Vorsorge. Außerdem sei es grundsätzlich unverhältnismäßig durch ein Alkoholverbot der Verschmutzung durch Glasflaschen und ähnlichen Behältnissen vorzubeugen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgericht ist endgültig, eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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