Wie die Rechtsanwaltskanzlei “Ferner” auf ihrer Seite “Schwarz-Surfen” berichtet, gibt es einen neuen Fall zu diesem Thema. Ein Mann hatte sich von seinem Auto aus mit seinem Laptop in ein frei zugängliches WLAN eingewählt. Er wurde dabei von zwei zufällig vorbeikommenden Polizisten gesehen, die nachfragten, was er denn tue. Die Polizisten nahmen die Personalien des Mannes auf, telefonierten mit der Traunsteiner Staatsanwaltschaft und ließen den Mann samt Laptop wieder gehen.
Nach etwa vier Wochen erhielt der Mann eine Vorladung zur Polizei. Dort erschien er auch, machte aber keine Aussagen. Daraufhin wurde der Laptop des Betroffenen beschlagnahmt und eine Hausdurchsuchung angeordnet.
Das Pikante an der Sache sind zweierlei Dinge: Erstens gibt es den Tatbestand des “Schwarz-Surfens” im deutschen Recht gar nicht und zweitens gibt es auch keinen Geschädigten. Bis heute ist nicht bekannt, über welches offene WLAN sich der Mann eingewählt hat. Dadurch, dass es keinen Geschädigten gibt, weiß man auch nicht, ob überhaupt ein Schaden angerichtet wurde. Es ist ja durchaus üblich, dass WLAN-Nutzer ihr Netzwerk bewusst nicht sichern, um anderen die Möglichkeit zu geben, unterwegs zu surfen.
Durchaus diskussionswürdig ist auch die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Richters, der die Beschlagnahme und die Hausdurchsuchung angeordnet hatte. Wird als der nicht einmal als Straftatbestand bekannte Vorgang des “Schwarz-Surfens” als ein Delikt eingestuft, welches ohne dass jemand Anzeige erstattet, von Amts wegen verfolgt werden muss? Sind unsere Richter zu locker beim Unterschreiben von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen?
Sollte jemand ähnliches widerfahren sein, so mögen sich die Betroffenen doch bei der Kanzlei Ferner melden, man hat sich dort unter anderem auf dieses Thema spezialisiert.
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