Eines der größten Übel des modernen Internets sind die Abmahnungen. Sie zeigen deutlich, wie ein an sich sinnvolles Verbot, nämlich den Urheber zu schützen, von reinen Abzockern dazu genutzt wird, um Geld zu scheffeln.
Um die professionellen Abmahner in ihrer Gier zu bremsen, wurde im September 2008 im § 97a des Urheberschutzgesetzes eine Beschränkung von 100 Euro bei “unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” eingeführt. Dagegen hatte ein Ebay-Verkäufer beim Bundesverfassungsgericht geklagt. Der Verkäufer führte an, er verkaufe gebrauchte Hi-Fi-Geräte bei Ebay und stelle sämtliche Produktfotos mit erheblichem Aufwand selbst her. Diese Fotos würden ihm häufig von anderen Ebay-Verkäufern für deren eigene Auktionen geklaut. Die 100 Euro würden nicht ausreichen, um seine Anwaltskosten zu bezahlen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Verfassungsgerichtes nahm nun die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an (Beschluss 1 BvR 2062/09). Die Begründung des Gerichts: Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er durch die 100-Euro-Regel beeinträchtigt sei.
Selbstverständlich ist diese Entscheidung kein Freibrief für Urheberrechtsverstöße. Sie sorgt aber dafür, dass die Abzocker sich nicht mit überhöhten Forderungen eine goldene Nase verdienen können. Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias “Bushido” scheint, wie viele andere, von dieser 100-Euro-Regelung noch nichts gehört zu haben. In vielen einschlägigen Foren liest man, dass der Rapper, dessen Fans sich vielfach aus Teenies rekrutieren, Abmahnungen verschicken lässt, wenn jemand über Filesharingsysteme Songs von ihm lädt. Das “Vergleichsangebot” seiner Anwälte soll sich dabei um 600 Euro, andere berichteten von 800 Euro, belaufen. Derselbe “Bushido”, der bereits selbst wegen Urheberschutzverletzung Schadenersatz zahlen musste versucht nun selbst, seine Fans mit offensichtlich überhöhten Forderungen zu schröpfen.
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